(Allgemeine Geschäftsbedingungen)
(Stand Januar 2023)
Die nachfolgenden AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) der BEST- Reisemobile (Vermieter) für die Anmietung von Wohnmobilen
werden durch Abschluss eines Mietvertrages, bzw. den Erwerb eines Gutscheines, verbindlich vereinbart.
Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.
1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages:
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung.
Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.
Abgegebene Angebote verlieren ihre Gültigkeit 36Std. nach Erstellung/ Sendung an den/ die Interessenten.
1.2. Der Erwerb eines Gutscheines für die Anmietung eines Fahrzeuges stellt an sich noch keinen Mietvertragsabschluss dar. Der Gutschein kann innerhalb von zwei Jahren nach Ausfertigung eingelöst werden - dieses vorbehaltlich freier Mietfahrzeuge im Wunschzeitraum. Eine Gültigkeitsverlängerung ist nach entsprechender Absprache grundsätzlich möglich. Der Gutscheinserwerber stellt sicher, dass der im Anschluss tatsächliche Nutzer des Gutscheines den Anforderungen an seine Person, ergehend ebenfalls aus diesen AGB, gerecht wird.
1.3. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf
andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.4. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im
Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern gefahren werden.
2. Kündigung, Stornierungen, Zahlungsbedingungen:
2.1. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen
verlängert oder verkürzt werden.
2.1.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB, beiderseitig ausgeschlossen.
2.1.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter
zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen.
2.1.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle
einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen
sowie ggf. Schadensersatz durch beeinträchtigte, bzw. dadurch ausgefallende Folgevermietungen einfordern.
2.1.4. Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Gesamtmietpreis nebst aller sonstigen Leistungen wie folgt an den Vermieter zu bezahlen:
50 % nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung des
Mietverhältnisses seitens des Vermieters, 50 % bei Mietbeginn.
2.1.5. Der Mieter bezahlt spätestens bei der Übergabe des Wohnmobils an den Vermieter eine Kaution in Höhe von 1.000,00 €. Bei Abschluss des "Urlaub-Schutz-Paket" verringert sich die Kaution auf 250,00 €
Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag und ist bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand an den Mieter zurück zu bezahlen.
Der Vermieter kann den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
2.1.6. Reservierungen sind nur nach Leistung einer Anzahlung laut Zahlungsbedingungen Ziffer 2.1.4 innerhalb von 7 Werktagen verbindlich.
Bei Nichteinhaltung ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.
Bei Rück- tritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind folgende Anteile des gebuchten Mietpreises zu zahlen:
Rücktritt bis zu 60 Tage vor 1. Miettag 40%
Rücktritt bis zu 30 Tage vor 1. Miettag 50%
Rücktritt bis zu 15 Tage vor 1. Miettag 80%
Rücktritt weniger als 15 Tage vor 1. Miettag 100%.
Wird das Fahrzeug nicht abgenommen gilt dies als Rücktritt. Bei Fahrzeugrückgabe vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
2.1.7. Die Kilometerpauschale beträgt bei jedem Fahrzeug 300km./ Tag. Eine Überschreitung der Pauschale wird mit 0,34€/ km. berechnet.
Ab einer Mietdauer von 21 Tagen sind alle gefahrenen Kilometer inklusive.
3. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs
3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU) gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung
(insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine
schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.
3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen,
die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
3.2.4. Der Aufenthalt auf Konzert-/ Festivalgeländen ist, ausschließlich nach Absprache vor Mietbeginn, durch den Vermieter zu genehmigen.
3.2.5. In allen unseren Fahrzeugen gilt absolutes Rauchverbot. Zuwiderhandlungen werden mit einer Gebühr von 500,00€ belegt.
3.3. Voraussetzung für das Führen des Fahrzeuges ist ein Mindestalter von 23 Jahren und eine gültige Fahrerlaubnis von mindestens 3 Jahren. Der Führerschein
ist bei Übernahme für alle benannten Fahrer im Original vorzulegen. Bei Nichtvorlage hat der Vermieter ein sofortiges Rücktrittsrecht. Der Mieter haf
darüber hinaus für jeden diesbezüglichen Schaden voll. Die Fahrer sind in jedem Fall Erfüllungsgehilfen des Mieters. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet,
sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
3.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der
Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).
3.5. Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 3.1 bis 3.4 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch
des Fahrzeugs vor.
4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle
4.1. Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 100 € je Einzelfall ohne
vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage
eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht
vergütet.
5. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der
Mieter diese dem Vermieter in Textform (z. B. per E-Mail) an.
5.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung
bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
- Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der
Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
- Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben
des Herstellers richtigzustellen.
5.3. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch
das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem
Mieter im oder am Fahrzeug befindet.
5.4. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag
bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang. Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder
Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.
5.5. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und
Person in Höhe von 39,00 € als angemessene Ersatzleistung vereinbart.
6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.
6.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich
einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur
kurzfristig (max. zwei Werktage) zu beheben.
6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern.
Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches
Verhalten des Vermieters ursächlich.
6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 6.2., so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der
Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden
verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
6.5. Abschnitte 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf
einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
6.6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem
Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:
7.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder.
Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber
Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.
7.2. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich
eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der
vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
7.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen
und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen und dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht
mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen. Je nach Möglichkeit und Zumutbarkeit sollen durch den Mieter zusätzlich Fotos der Unfallschäden
aller Beteiligten Fahrzeuge, sowie der Unfallstelle (Übersichtsaufnahmen) gefertigt und dem Vermieter zur Verfügung gestellt werden. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind
die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
7.4. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter – sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 7.3. oder 7.5. vorzuwerfen ist - für sämtliche
Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen, für
andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht auch insoweit als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren
Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der
mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu
begleichen.
7.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall
ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 3 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das
Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung
gedeckt sind. Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen
berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.
7.6. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber
dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
8. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters:
8.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen
zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.
8.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn
der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist,
und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der
Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
8.3. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
8.4. Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 8.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen,
es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den
Mieter umgehend zurückzuzahlen.
8.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.
8.6. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen.
Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten
nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.
9. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren:
9.1. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen
sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
9.2. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 27 € je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters
durch Eigenleistungen zu minimieren.
10. Technische und optische Veränderungen:
10.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
10.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
11. Mitnahme von Hunden
Sollte eine Mitnahme von Hunden vereinbart worden sein, so muss von jedem mitgeführten Hund zu Mietbeginn ein gültiger Impfausweis vorgelegt werden.
Offensichtlich kranke Tiere mit ansteckenden Krankheiten wie z.B. Zwingerhusten, Milbenbefall, Flöhe und Läuse dürfen nicht mitgenommen
werden. Andere Haustiere sind ebenso nur mit der Genehmigung des Vermieters zugelassen. Schäden, die die Mieter oder deren Tiere an der
Einrichtung anrichten, sind von keiner Versicherung gedeckt und gehen voll zu Lasten des Mieters.
12. Rückgabe des Fahrzeuges
12.1. Das Fahrzeug ist vom Mieter innen komplett gereinigt zurück zu geben. Der Abwassertank muss entleert sein, ebenso und insbesondere die Toilettencassette.
Sollte der Innenraum nicht oder ungenügend gereinigt sein, wird eine Reinigungspauschale von 90,00€ erhoben. Sollte die Toilettencassette nicht entleert sein,
wird eine Pauschale von 75,00€ erhoben.
12.2. Das Fahrzeug wird vollgetankt (Diesel) übergeben und ebenso vollgetankt zurückerwartet. Sollte der Dieseltank nicht voll sein, wird die Tankdifferenz mit
3,00€ / Liter in Rechnung gestellt.
13. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
13.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich
Sache des Mieters.
13.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
13.3. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die
Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei
dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
13.4. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende
gesetzliche Regelung. Der Mieter hat den Vermieter von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter, die sich aus der verspäteten Rückgabe des Mietfahrzeuges
ergeben, freizustellen.